Das Problem mit einer Vermögenssteuer

Die Besteuerung der Bürger nach deren Vermögen ist ein veraltetes Konzept. Historisch gesehen wurde das Vermögen lediglich deswegen als Besteuerungsgrundlage herangezogen, weil man nicht in der Lage war das Einkommen seiner Bürger zu erfassen.

Die Vermögensteuer war aber nicht als Substanzsteuer gedacht, sondern stellte nur eine indirekt ermittelte Einkommensteuer dar. Unterstellt man, dass sich jedes Vermögen mit 5% verzinst und legt die Vermögensteuer mit 1% fest entspricht das einer 20%igen Einkommensteuer.

Der Nachteil der indirekten Besteuerung des Einkommens über eine Vermögensteuer liegt darin, dass die Steuer auch fällig wird, wenn das erwartete Einkommen nicht erzielt wird. Darum haben sich auch alle entwickelten Staaten, sobald sie in der Lage waren das Einkommen ihrer Bürger zu erfassen, die Vermögensbesteuerung durch eine direkte Besteuerung des Einkommens zu ersetzen. Zusätzlich zu einer Einkommensteuer macht eine Vermögensteuer aber keinen Sinn.

Die Besteuerung von Personen die kein ausreichendes Einkommen erzielen ist auch aus ethischer Sicht bedenklich. Es macht nämlich einen Unterscheid ob man einen Zugewinn teilt (beide werden reicher) oder ob jemand sein Vermögen zu Gunsten der Allgemeinheit aufopfern soll (einer wird ärmer damit der andere reicher werden kann). Ersteres ist eine Form der (Solidar-) Gesellschaft, zweiteres eine Form des Raubes.

Das häufig vorgebrachte Argument für eine Vermögensbesteuerung, dass Einkommen nicht höher besteuert werden kann und der Staat seine Ausgaben aber irgendwie decken musss ist ein leichtfertiges.

Die Ausgaben des Staates bestehen zu einem großen Teil ja nicht aus Verwaltungskosten, sondern aus Aufwendungen die den Staat daraus erwachsen, dass er gewissen Bürgern Einkommen verschafft. Das ergibts sich aus der Zielsetzung eines modernen Sozialstaates. Diese Umverteilung von durch die Marktwirtschaft allozierten Einkommen kann man aus volkswirtschaftlicher Sicht kritisch sehen, aber selbst, wenn man diese aus sozialstaatlicher Sicht akzeptiert, muss doch konstatiert werden, dass eine Umverteilung von Einkommen ihre Grenze dort findet wo kein Einkommen vorhanden ist. Der Zugriff auf das Vermögen Wohlhabender damit Ärmere ein Einkommen erhalten, das selbst die Wohlhabenden nicht haben, überspannt das Ziel einer Teilhabe Aller an der Wertschöpfung einer Volkswirtschaft. Wo kein Wohlstand generiert wird muss auch der, der Solidarität einfordert seinen Gürtel enger schnallen.

Lediglich in jenen außergewöhnlichen (meist kriegsbedingten) Fällen, in denen der Staat die Erfüllung seiner Kernaufgaben aus dem Einkommen seiner Bürger nicht mehr finanziert kann, kann eine (einmalige) Vermögensabgabe überlegt werden. Jede darüberhinausgehende Vermögensbesteuerung kollidiert mit dem verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrecht (so auch ausdrücklich das Deutsche Bundesverfassungsgericht) und wäre, obigen Argumenten folgend auch ethisch nicht vertretbar.

Grundlegende Fehler/Lücken in der Besteuerung

Steuerarten

Grundsätzlich gibt es nur zwei Arten von Steuern, solche die aus dem Ertrag bezahlt werden und solche die aus der Substanz bezahlt werden.

Zu den Ertragsteuern zählen die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer und Körperschaftsteuer) sowie die Umsatzsteuer (inkl Verbrauchssteuern; es gilt: Einkommen = Konsum).

Zu den Substanzsteuern gehört die Vermögensteuer (inkl Erbschafts- und Schenkungssteuer) sowie alle anderen Gebühren und Abgaben. Da die Akkumulation von Vermögen, volkswirtschaftlich gesehen, sinnvoll und erwünscht ist, gelten Substanzsteuern allgemein als schädlich.

Systematische Friktionen im Bereich der Einkommensteuern

Die Körperschaftsteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer sind nur besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer.

Bei Einkommen aus Körperschaften erfolgt die Besteuerung in zwei Schritten: Auf Ebene der Körperschaft fällt die Körperschaftsteuer an und auf Ebene des Anteilsinhabers fällt die Kapitalertragsteuer an. Dass der Kapitalertrag-steuersatz nur die Hälfte des Einkommensteuersatzes ausmacht, macht bei Einkommen aus Körperschaften daher Sinn. Dass der halbe Steuersatz auch für alle anderen Kapitalerträge gilt macht keinen Sinn.

Eine progressive Besteuerung von Einkommen führt zu einer vom zeitlichen Anfall des Einkommens abhängigen Steuerbelastung was zu ungerechten Ergebnissen führen kann. Das selbe gilt für den Fall dass es keinen Verlustrücktrag und/oder Verlustvortrag gibt. Warum die Körperschaftsteuer anders als die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, keine Progression kennt und einen Verlustvortrag, aber keinen Verlustrücktrag zulässt, ist aus dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit nicht zu erklären. Besser wäre es die Progression abzuschaffen, einen Verlustvortrag auch im Bereich der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer zuzulassen und einen Verlustrücktrag im Bereich der Körperschaftsteuer zu ermöglichen.

Systematische Friktionen im Bereich der Einkommensteuer im engeren Sinn

Die Einkommensteuer wird abhängig von der Art des Einkommens unterschiedlich ermittelt, ohne dass das systematisch erklärbar oder notwendig wäre. Zwischen den einzelnen Einkunftsarten gibt es Verlustausgleichsverbote, was dem Leistungs-fähigkeitsprinzip ganz grundsätzlich widerspricht.

Substanzverluste werden grundsätzlich nicht berücksichtigt obwohl Substanzgewinne sehr wohl der Besteuerung unterliegen. Die Besteuerung von Substanzgewinnen erfolgt auf Basis von Nominalwerten, sodass auch die Inflation besteuert wird.

Systematische Friktionen im Bereich der Körperschaftsteuer

Die unterschiedliche Besteuerung von Eigen- und Fremdkapital macht aus dem Blickwinkel einer wertschöpfungsorientierten Besteuerung keinen Sinn.

Die Berücksichtigung von Auslandsverlusten ist für den Fall, dass die korrespondierenden Gewinne nicht der österreichischen Besteuerung unterliegen unsystematisch.

Systematische Friktionen im Bereich der Kapitalertragsteuer

Dass im Bereich der Kapitalertragsteuer keine Werbungskosten zugelassen werden widerspricht nicht nur bei Dividendeneinkünften, die keiner begünstigen Besteuerung unterliegen, dem Leistungsfähigkeitsprinzip sondern ist grundsätzlich problematisch wenn man bedenkt, dass das Abzugsverbot auch Finanzierungskosten umfasst.

Die Besteuerung von Erträgen aus der Veranlagung in Investmentfonds auf Basis fiktiver Zuflüsse widerspricht dem Zuflussprinzip und dem Realisationsprinzip.

Sclussbemerkung

Als Steuerberater profitiere ich natürlich von diesen Inkonsistenzen, da sie mir ermöglichen durch geschickte Gestaltung die Steuerlast meiner Klienten zu reduzieren. Aus steuertheoretischer Sicht sowie aus Sicht eines an Steuergerechtigkeit interessierten Steuerzahlers wären diese allerdings auszumerzen.