Das Gleichheitsgebot in Österreich ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Es ergibt sich aus mehreren Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung unter anderem auch der EMRK, die in Verfassungsrang steht und spielt eine zentrale Rolle im öffentlichen Recht.

Art. 7 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.“

Der Gleichheitsgrundsatz, lässt Ungleichbehandlungen zu, wenn sie durch sachliche Gründegerechtfertigt sind, wobei sich aus Art 7 B-VG aber klar ergibt, dass die dort aufgezählten Kriterien keinesfalls einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung abgeben.

Die Begriffe „Stand“ und „Klasse“ stammen aus einer früheren gesellschaftlichen Ordnung und müssen im historischen Kontext verstanden werden.

Der Begriff „Stand“ bezieht sich auf die ständische Gesellschaft, wie sie im Mittelalter und in der frühen Neuzeit üblich war. Damals war die Gesellschaft grob in folgende Stände unterteilt: Adel, Klerus, Bürger und Bauern. Diese hatten in Kurien eingeteilt auch unterschiedliche Möglichkeiten an der politischen Mitwirkung.

Der Begriff „Klasse“ in Art. 7 Abs. 1 B-VG bezieht sich auf das Klassenwahlrecht, das im 19. Jahrhundert in Österreich galt. Damals war das Wahlrecht in Klassen unterteilt. Diese Klassen richteten sich vor allem nach dem steuerlichen Beitrag/Vermögen.

Es stellt sich daher die Frage ob vor diesem Hintergrund eine unterschiedliche Besteuerung nach Vermögen nicht verfassungswidrig wäre?

Man könnte meinen, dass eine unterschiedliche Besteuerung nach Vermögen oder Einkommen nicht verfassungswidrig wäre, solange sie sachlich gerechtfertigt ist – etwa durch das Prinzip der steuerlichen Leistungsfähigkeit.

Allerdings bezieht sich das Leistungsfähigkeitsprinzip grundsätzlich auf Einkommen und nicht auf Vermögen.

Ausserdem gilt für die in Art 7 B-VG ausdrücklich genannten Diskriminierungsverbote („Stand“, „Klasse“, „Geschlecht“, „Geburt“, „Bekenntnis“) dass keine sachliche Rechtfertigung eine diesbezügliche Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. Diese Merkmale sind absolut geschützt.

Ein Steuergesetz, das explizit Männer höher besteuert als Frauen, wäre daher in jedem Fall verfassungswidrig, auch wenn der Gesetzgeber sachliche Gründe hätte (etwa zur Förderung der Gleichstellung).

Da der Begriff „Klasse“ in Art. 7 Abs. 1 B-VG eine Unterscheidung nach Vermögen meint ist eine Ungleichbehandlung nach Vermögen verfassungswidrig, weil „Klasse“ eben ein absolut geschütztes Merkmal ist.

Allerdings interpretiert der VfGH den Begriff „Klasse“ historisch eng – auf das politische System bezogen, nicht auf jede Art von gesetzlicher Unterscheidung nach Vermögen. So ist allgemein anerkannt, dass vermögensbezogenen Steuern grundsätzlich möglich sind.

Allerdings darf es bei der Besteuerung von Vermögen nicht dazu kommen, dass die Bevölkerung nach der Vermögenshöhe in verschiedene Klassen eingeteilt wird um diese unterschiedlich hoch zu besteuern oder lediglich eine Klasse zu besteuern und eine andere Klasse von der Besteuerung gänzlich auszunehmen.

Ein Steuerfreibetrag wie er zB in der Einkommensteuer vorgesehen ist um das Existenzminimum abzusichern wäre bei einer Vermögensteuer daher ausschliesslich in dem Ausmass möglich als es sich um Vermögensgegenstände des täglichen Bedarfs handelt. Eine darüber hinausgehende Steuerbefreiung, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.