Vielfach wird argumentiert, dass eine Erbschaftsteuer dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht, da dem Erben durch die Erbschaft ein Vermögenszuwachs zukommt, der einem Einkommen entspricht. Aus Sicht des Erben mag das stimmen, aus volkswirtschaftlicher und steuertheoretischer Sicht, ist dieser Ansatz aber falsch.
Aus Sicht einer modernen Steuertheorie wird nämlich nicht das Einkommen der Staatsbürger besteuert, was sich schon darin zeigt, dass ausländische Einkommensteile vielfach nicht besteuert werden, sondern der Einkommenszuwachs der Volkswirtschaft.
Die Steuer stellt damit ein Entgelt für die Leistungen des Staates, die der Volkswirtschaft zu Gute kommen, wie zB die zur Verfügung Stellung von Infrastruktur und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, dar.
Die Einkommensteuer sollte daher idealerweise den auf das einzelne Individuum entfallenden Anteil an der Wertschöpfung der Volkswirtschaft erfassen. Da der Erbfall aber kein Wertschöpfungsprozess ist sollte er auch nicht der Besteuerung unterliegen.
Konsequenter Weise ist eine Erbschaftsteuer als Substanzsteuer zu qualifizieren. Da Substanzsteuern einer, volkswirtschaftlich gesehen, erwünschten Akkumulation von Vermögen entgegenwirken, gelten diese im Allgemeinen als schädlich.
Die folglich geforderte Nicht-Besteuerung von Erbschaften hat aber auch eine ethische Dimension, der Staat, als Schutzbeauftragter, soll am Tod eines seiner Bürger nicht verdienen.